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Das müssen Sie bei der Pflegestufe 5 beachten

Die Leistungen und Zuschüsse im Detail.

Haben Sie oder ein Angehöriger die Pflegestufe 5 erhalten, stehen Ihnen neben einem monatlichen Pflegegeld diverse weitere Förderungen, zum Beispiel in Form von Einmalzahlungen zu. Welche Gelder Ihnen genau zustehen, erfahren Sie im Folgenden. Gerne steht Ihnen das Team unseres Pflegediensts bei sämtlichen Fragen zum Thema Pflegestufen zur Verfügung.

Definition

Die Pflegestufe 5 wird vergeben, wenn der Pflegebedarf mehr als 180 Stunden im Monat beträgt und ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand besteht. In dieser Stufe wird ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 1.123,50 € gezahlt.

Diese Leistungen umfasst der Pflegegrad 5

Wurde Ihnen ein Pflegegrad 5 gewährt, haben Sie Anspruch auf:

Leistungen der Pflegestufe 5

In der Pflegestufe 5 werden ein monatliches Pflegegeld sowie Zuschüsse zur Ersatzpflege und Wohnraumadaptierung gewährt. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht zusätzlich Anspruch auf eine Erschwerniszulage.

Erschwerniszulage

Leiden pflegebedürftige Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr und Menschen ab dem 15. vollendeten Lebensjahr unter einer schweren psychischen oder physischen Behinderung, wird neben dem Pflegegeld eine Erschwerniszulage bewilligt.

Pflegegeld

Das Pflegegeld, das beim zuständigen Versicherungsträger zu beantragen ist, dient dazu, einen Teil der Kosten für die häusliche Pflege abzudecken. So kann der Pflegebedürftige weiterhin selbstbestimmt in den eigenen vier Wänden wohnen. Für welche Pflegekosten das Pflegegeld verwendet wird, bestimmt der Pflegebedürftige.

Eine Besonderheit ist das pauschale Pflegegeld, das gezahlt wird, wenn eine pflegebedürftige Person hochgradig sehbehindert, blind oder taubblind oder ab dem 14. Lebensjahr aufgrund von Multipler Sklerose, infantiler Cerebralparese, genetischer Muskeldystrophie, Querschnittslähmung oder beidseitiger Beinamputation auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Im Gegensatz zu dem Pflegegeld laut Pflegestufe wird das pauschale Pflegegeld nicht nach zeitlichem Aufwand berechnet.

Ist ein Spital- oder Kuraufenthalt geplant, müssen Sie berücksichtigen, dass das Pflegegeld ab dem zweiten Tag ruht, sollten Land, Gemeinde oder Sozialhilfeträger (in- oder ausländisch) den Großteil der Kosten übernehmen. Unter Umständen kann das Pflegegeld auf Antrag weiterhin gezahlt werden.

Ersatzpflege - Urlaubsvertretung des pflegenden Angehörigen

Krankheit, Urlaub, berufliche Verpflichtungen – die Hauptpflegeperson kann jederzeit ausfallen. In dieser Situation stellt die Ersatzpflege die Versorgung der pflegebedürftigen Person sicher. In Pflegestufe 5 wird die Ersatzpflege mit 1.600 € für maximal 4 Wochen pro Jahr bezuschusst.

Beachten Sie, dass die Ersatzpflege mindestens eine Woche erfolgen muss. Bei pflegebedürftigen Minderjährigen und dementiell Erkrankten liegt die Grenze für die Förderung der Ersatzpflege bei vier Tagen. Die Förderung beträgt in beiden Gruppen 1.900 €. Für die Zahlung des Zuschusses darf die Netto-Einkommensgrenze des pflegenden Angehörigen von monatlich 2.000 € nicht überschritten werden. Bei unterhaltsberechtigten Angehörigen erhöht sich die Grenze um 400 €, bei unterhaltspflichtigen Angehörigen mit Behinderung um 600 €.

Pflegehilfsmittel und Wohnraumadaptierung

Einmalige Umbaumaßnahmen zur barrierefreien Wohnraumgestaltung können ebenfalls gefördert werden. Dazu ist ein Antrag beim Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung zu stellen. Gefördert werden ausschließlich Vorhaben im Sinne der medizinischen, sozialen oder beruflichen Rehabilitation. Als Beispiele sind die barrierefreie Wohnraumadaptierung für Rollstuhlfahrer und Kommunikationshilfen zu nennen. Je nach Familieneinkommen werden maximal 6.000 € ausgezahlt.

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